Number: 7762370
Country: Germany
Source: TED
Unterhalts-, Grund- und Sonderreinigung Verwaltungsgebäude
Unterhaltsreinigungsarbeiten in den Verwaltungsgebäuden München, Landshut, Regensburg, Passau und Weiden.
München
81737 München, 81679 München
Unterhalts-, Grund- und Sonderreinigungsarbeiten in den Verwaltungsgebäuden München-Neuperlach, Thomas-Dehler-Str. 3, 81737 München und München-Holbeinstr., Holbeinstr. 9 mit Cuvilliésstr. 14/14a, 81679 München der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd.
Zu II.2.5) Als Wertungsmethode war nach den Bewerbungsbedingungen die erweiterte Richtwertmethode nach UfAB V festgelegt.
— als Kennzahl wurde der Quotient aus Leistungspunkten und Preis berechnet,
— Schwankungsbereich 5 % ausgehend von der Kennzahl des führenden Angebots,
— Entscheidungskriterium war die Summe der in den KHG C – Umsetzung und KHG D – Qualität erreichten Leistungspunkte.
Landshut, Passau, Regensburg, Weiden
84028 Landshut
Unterhalts-, Grund- und Sonderreinigungsarbeiten in den Verwaltungsgebäuden Am Alten Viehmarkt 2 in 84028 Landshut, Bauhofstr. 2 in 84028 Landshut, Maximilianstr. 25 (Kindergarten) in 84028 Landshut, Gabelsbergerstr. 7 – 93047 Regensburg, Kohlbruck 5c – 94036 Passau, Herzogstr. 3 – 92637 Weiden der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.