Number: 4432029
Country: Germany
Source: TED
Beschaffung von Erdgas zu Heizzwecken für die Energiebezugsjahre 2018 und 2019 zur Versorgung der Liegenschaften der Bundesagentur für Arbeit deutschlandweit in drei Losen.
Den Gegenstand der zu vergebenden Leistung bildet die Versorgung der Liegenschaften der Bundesagentur für Arbeit mit Erdgas der zweiten Gasfamilie nach den technischen Regeln des DVGW für die Gasbeschaffung, Arbeitsblatt G260/I und allen dazu gehörenden beschaffungsnahen Dienstleistungen. Die Belieferung erfolgt auf Basis einer Vollversorgung „frei Übergabestelle“ (Eigentumsgrenze zwischen Anlage des Netzbetreibers und der Kundenanlage).
Es handelt sich um die Versorgung von 361 Verbrauchsstellen mit einem historischen Verbrauch 2016 in Höhe von ca. 125 GWh und einer nach VDI 2067 Blatt 1-Tabelle 17 ermittelten und mit den für das Jahr 2016 vom Deutschen Wetterdienst bereitgestellten Klimafaktoren, witterungsbereinigten Prognosemenge für 2018 und 2019 von jeweils etwa 135 GWh.
Bei den Verbrauchsstellen handelt es sich um Liegenschaften (Letztverbraucher) der Bundesagentur für Arbeit, die über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verteilt sind.
BB-NSB-N-S-SAT
Deutschlandweit
Berlin-Brandenburg (BB), Niedersachsen-Bremen (NSB), Nord (N), Sachsen (S), Sachsen-Anhalt-Thüringen (SAT)
NRW-RPS
Nordrhein-Westfalen (NRW), Rheinland-Pfalz-Saarland (RPS)
BW-BY-H
Baden-Württemberg (BW), Bayern (BY), Hessen (H)
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB 2016 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB 2016 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB 2016. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB 2016 bleibt unberührt.