Number: 1729346
Country: Germany
Source: TED
Lieferung von preisgebundenen Schulbüchern für das Schuljahr 2017/2018 in 6 Losen.
Lieferung von preisgebundenen Schulbüchern für das Schuljahr 2017/2018 gemäß Lernmittelverordnung im Rahmen des BuchPrG durch die Hansestadt Rostock.
Lieferung von preisgebundenen Schulbüchern für das Schuljahr 2017/2018
Hansestadt Rostock.
Lieferung von preisgebundenen Schulbüchern für das Schuljahr 2017/2018 für die Grundschulen der Hansestadt Rostock.
Lieferung von preisgebundenen Schulbüchern für das Schuljahr 2017/2018 in 6 Losen
Lieferung von preisgebundenen Schulbüchern für das Schuljahr 2017/2018 für die Regional- und Förderschulen der Hansestadt Rostock.
Lieferung von preisgebundenen Schulbüchern für das Schuljahr 2017/2018 für die Gymnasien der Hansestadt Rostock.
Lieferung von preisgebundenen Schulbüchern für das Schuljahr 2017/2018 für die Gesamtschulen der Hansestadt Rostock.
Lieferung von preisgebundenen Schulbüchern für das Schuljahr 2017/2018 für die Beruflichen Schulen I der Hansestadt Rostock.
Lieferung von preisgebundenen Schulbüchern für das Schuljahr 2017/2018 für die Beruflichen Schulen II der Hansestadt Rostock.
Lieferung von preisgebundenen Schulbüchern für das Schuljahr 2017/2018 – Grundschulen
Lieferung von preisgebundenen Schulbüchern für das Schuljahr 2017/2018 – Regionale und Förderschulen
Lieferung von preisgebundenen Schulbüchern für das Schuljahr 2017/2018 – Gymnasien
Lieferung von preisgebundenen Schulbüchern für das Schuljahr 2017/2018 – Gesamtschulen
Lieferung von preisgebundenen Schulbüchern für das Schuljahr 2017/2018 – Berufliche Schulen I
Lieferung von preisgebundenen Schulbüchern für das Schuljahr 2017/2018 – Berufliche Schulen II
Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 – 4 GWB ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfantragserkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.