Number: 15253370
Country: Germany
Source: TED
BLB/Z/NL Duisburg/Infrastrukturelle Gebäudedienstleistungen/Unterhaltsreinigung_100-17-00114
Unterhaltsreinigung: Erreichung einer definierten Qualität in der Unterhaltsreinigung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Zur Erreichung dieser Qualität sind u. a. Schulungen etc. erforderlich (vgl. insbesondere Nr. 6.3 der Leistungsbeschreibung zur Unterhaltsreinigung).
Diese Leistungen sind in die Preise des Leistungsverzeichnisses mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Die Ausschreibung der externen Qualitätskontrolle für diese Unterhaltsreinigung erfolgt in einer gesonderten Ausschreibung mit der Vergabe-Nr: 100-17-00115. Eine gleichzeitige Beauftragung von Leistungen der Unterhaltsreinigung und der externen Qualitätskontrolle für die gleichen Objekte wird ausgeschlossen.
Los 1.4
47057 Duisburg/Essen (Großraum) Kleve, Wesel, Emmerich, Goch, Kalkar, Hünxe, Geldern, Weeze, Uedem, Dinslaken, Moers, Viersen, Nettetal, Willich, Kempen, Schwalmtal, Niederkrüchten, Grefrath, Kamp- ...
Das Fachlos 1, Unterhaltsreinigung, umfasst insgesamt 10 Gebietslose.
Bieter, die auf mehr als 2 Gebietslose ein Angebot abgeben, werden von der Wertung ausgeschlossen!
Das Los 1.4 umfasst eine Reinigung von insgesamt 13 Wirtschaftseinheiten. Es sind ggf. die Bemerkungen und die Hinweise auf erhöhte Sicherheitsbestimmungen in der Liegenschaftsübersicht Liegenschaftsverzeichnis) dringend zu beachten!
Leistungsbeginn ist der 1.4.2018
Besondere Qualifikationen (siehe Punkt 6.1 der Vertragsbedingungen) als Desinfektor gem. Hinweis in der Spalte Bemerkungen der Liegenschaftsübersicht erforderlich.
Aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens wurde das Vergabeverfahren ausgesetzt. Der Zuschlag erfolgte entsprechend dem rechtskräftigen Beschluss der Vergabekammer.
Bekanntmachungs-ID: CXS7YYXYR3B
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.